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Kostenordnung

Die Leistungen der Feuerwehr Bremen (hier der Abteilung 2 – Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz) sind kostenpflichtig gemäß der „Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen (Feuerwehrkostenordnung)“ in der Fassung vom 23.11.2021.
Tranzparenzportal Kostenverordnung Feuerwehr Bremen
Es werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) nach dem Kostenverzeichnis erhoben, sofern sie nicht nach § 57 Absatz 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes gebührenfrei sind.

Kostenpflichtig sind unter anderem:

  • Die Beratung hinsichtlich erforderlicher Brandschutzeinrichtungen und -vorkehrungen.
  • Die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht und eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können, sowie bei Ausfall einer baurechtlich geforderten Brandmeldeanlage und sicherheitstechnischer Einrichtungen bis zur Übergabe an einen verantwortlichen Betriebsangehörigen.
  • Der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtung der Feuerwehr.
  • Die Durchführung von Brandverhütungsschauen.
  • Die brandschutztechnische Begutachtung von Bauanträgen im Baugenehmigungsverfahren, einschließlich die in einem solchen Verfahren zu erstellenden zwingend erforderlichen Ausdrucke bei Onlineanträgen und Gebühren, bei zwingend erforderlichen Akteneinsichten.
  • Beratung, Prüfung oder Planung von Baustelleneinrichtungen oder -vorhaben vor Bauantragsstellung.

Die Abrechnung erfolgt nach dem Zeitaufwand. Dabei werden pro Stunde für eine/n Beamtin/Beamten in der Laufbahngruppe (Lg) I, 2. Einstiegsamt (Ea) 52 Euro (A5-A9S), in der Lg II, 1. Ea 72 Euro (A9-A13S) und in der Lg II, 2. Ea 87 Euro (A13-A16) berechnet. Außerdem werden anfallende Fahrzeugkosten bzw. Sachkosten berechnet.
Die Gebühren für den Personaleinsatz berechnen sich nach Nummer 103 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung in seiner aktuellen Fassung (Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) vom 16. August 2002 - Transparenzportal Bremen). Außerdem werden anfallende Fahrzeugkosten bzw. Sachkosten berechnet.
Auf eine Gebührenberechnung kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gem. Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz verzichtet werden.
Der Rechnungsempfänger ist der Feuerwehr Bremen unaufgefordert oder auf Verlagen mitzuteilen.
Die Rechnung wird immer mit separater Post zugestellt.