Die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) ermöglicht nach §2 (3) Satz 4 eine abweichende Höhenfestlegung zur Bestimmung der Gebäudeklasse. Dieses ist möglich für Gebäude, die gemäß dem §2 (3) Satz 2 der Gebäudeklasse 4 zuzuordnen sind und weitere festgelegte Kriterien erfüllen.
Soll ein Objekt „Bremer Haus“ in die Gebäudeklasse 2 eingestuft werden, ist von der Berufsfeuerwehr vor Einreichen des Bauantrages schriftlich zu bestätigen, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen.
Für die Erstellung der Bescheinigung der Unbedenklichkeit sind der Berufsfeuerwehr Bremen von dem Planenden folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Die Bauvorlagen sind zu datieren und gemäß §68 (4) BremLBO zu unterschreiben.
FEUERWEHR BREMEN
Abteilung Vorbeugender Brand und Gefahrenschutz
Referat 20
Am Wandrahm 24
28195 Bremen
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig gemäß der jeweils gültigen Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen. Der Gebührenbescheid geht dem angegebenen Kostenträger mit gesonderter Post zu. Die Bescheinigung wird dem Planenden zugesandt.
Abweichend von der üblichen Höhenfestlegung nach §2 (3) Satz 2 BremLBO unter Berücksichtigung des Maßes der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel wird im §2 (3) Satz 4 BremLBO Bezug genommen auf die Höhe oberhalb der Aufstellfläche des Rettungsgerätes der Feuerwehr (tragbare Leiter oder Feuerwehrdrehleiter).
Mit dieser abweichenden Regelung der Höhenbestimmung wurde eine besondere Privilegierung des „Bremer Hauses“ eingeführt.
Dieser besondere Typ von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten und einem Souterrain-Geschoss überschreitet nach der bisherigen Einstufung über die „Geländeoberfläche im Mittel“ die maßgebliche Höhe von 7 Metern zwar nur geringfügig, war aber dementsprechend in die Gebäudeklasse 4 mit sämtlichen formellen und materiellen Anforderungen einzustufen.
Da über die neue Regelung abweichend die „anleiterbare Stelle“, also z.B. das Straßenniveau als maßgebliche Geländeoberfläche für die Höhenermittlung festgelegt wird, unterschreiten diese „Bremer Häuser“ zukünftig die maßgebliche Gebäudehöhe von 7 Metern mit der Folge, dass diese Gebäude in die Gebäudeklasse 2 einzustufen sind. Dort ist neben geringeren materiellen Brandschutzanforderungen auch die Prüfung bautechnischer Nachweise entbehrlich. Von dieser Zeit- und Kostenersparnis profitieren insbesondere die Bauherren. (Begründung zur BremLBO-18)
*Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr – MRlFfdFw